
Was ein Apartment in Spanien wirklich kostet
Der Kaufpreis ist nur die halbe Wahrheit. Hier stehen die echten Kaufnebenkosten beim Neubau — Posten für Posten, mit Beispielrechnung — und ehrlich auch das, was beim späteren Verkauf auf dich zukommt.
Rund 13 % obendrauf — beim Neubau
Wer in der Comunidad Valenciana — dazu gehört die Costa Blanca rund um Pilar de la Horadada — ein neues Apartment direkt vom Bauträger kauft, rechnet mit grob 12 bis 14 % Kaufnebenkosten zusätzlich zum Preis. Bei einer Wohnung für 300.000 € sind das rund 36.000–40.000 €, die nicht im Schaufensterpreis stehen.
Das ist kein Kleingedrucktes zum Ärgern, sondern von Anfang an planbar. Der größte Brocken ist die Mehrwertsteuer, der Rest sind Stempelsteuer, Notar, Grundbuch und — freiwillig, aber dringend empfohlen — dein eigener Anwalt. Hier steht jeder Posten einzeln.
Woraus sich die Nebenkosten zusammensetzen
| Posten | Satz | Beispiel (300.000 €) |
|---|---|---|
| IVA — Mehrwertsteuer (nur Neubau) | 10 % | 30.000 € |
| AJD — Stempelsteuer (Comunidad Valenciana) | 1,4 %* | 4.200 € |
| Notar — beurkundet den Kaufvertrag | ≈ 0,3–0,5 % | ≈ 1.000 € |
| Grundbuch (Registro de la Propiedad) | ≈ 0,2–0,4 % | ≈ 700 € |
| Anwalt — Prüfung & Vertretung (empfohlen) | ≈ 1 % | ≈ 3.000 € |
| NIE-Nummer + ggf. Vollmacht (Fernkauf) | gering | ≈ 300–600 € |
| Summe „on top“ | ≈ 12–14 % | ≈ 39.000 € |
* Die AJD (Impuesto de Actos Jurídicos Documentados) in der Comunidad Valenciana wurde zum 1. Juni 2026 von 1,5 % auf 1,4 % gesenkt. Für eine selbstgenutzte Hauptresidenz gibt es teils reduzierte Sätze — für die klassische Ferien- oder Zweitwohnung eines Nicht-Residenten gilt der volle Satz. Notar- und Grundbuchgebühren sind gesetzlich gestaffelt und sinken prozentual, je höher der Kaufpreis.
Neubau oder Wiederverkauf — die Steuer ist eine andere
Die 10 % IVA plus 1,4 % AJD gelten nur beim Neubau (Kauf direkt vom Bauträger, Erstbezug). Kaufst du eine gebrauchte Wohnung aus zweiter Hand, fällt stattdessen die Grunderwerbsteuer ITP an — in der Comunidad Valenciana seit 1. Juni 2026 nur noch 9 % (vorher 10 %; über 1 Mio. € Kaufpreis 11 %), dafür keine IVA und keine AJD. Unterm Strich ist der Bestandskauf seit der ITP-Senkung sogar etwas günstiger: rund 9 % gegen 11,4 % beim Neubau. Bei Innova geht es aber um Neubau, also gilt die IVA-Variante.
Beim Verkauf: keine deutsche 10-Jahres-Frist
Das ist der Punkt, an dem viele Deutsche danebenliegen: In Deutschland ist der Verkauf einer privaten Immobilie nach zehn Jahren steuerfrei (Spekulationsfrist). In Spanien gibt es das nicht. Verkaufst du deine spanische Wohnung mit Gewinn, wird dieser Gewinn versteuert — egal, ob nach zwei oder nach zwanzig Jahren.
Konkret als Nicht-Resident:
- 19 % Gewinnsteuer auf den Veräußerungsgewinn (Verkaufspreis minus Kaufpreis minus anerkannte Kosten). Der Satz gilt einheitlich, egal aus welchem Land du kommst.
- 3 % Einbehalt: Der Käufer behält beim Notartermin 3 % des Kaufpreises ein und führt sie ans Finanzamt ab — als Vorauszahlung auf deine Gewinnsteuer. War deine tatsächliche Steuer niedriger, oder hast du mit Verlust verkauft, holst du dir die Differenz über die Steuererklärung (Modelo 210) zurück.
- Plusvalía municipal: eine kommunale Steuer auf den Wertzuwachs des Bodens, die beim Verkauf der Verkäufer trägt.
- Frist: Die Gewinnsteuer ist innerhalb von rund vier Monaten nach dem Notartermin zu erklären.
Die gute Nachricht: Deine Kaufnebenkosten von heute mindern den steuerpflichtigen Gewinn von morgen. IVA, AJD, Notar, Anwalt — all das zählt zu den Anschaffungskosten und wird beim späteren Verkauf gegengerechnet. Heb die Belege auf.
Was während des Besitzes läuft
Zwischen Kauf und Verkauf stehen die laufenden Kosten: die kommunale Grundsteuer IBI, das Hausgeld für die Gemeinschaft (Pool, Aufzug, Gartenpflege), Strom und Wasser — und für Nicht-Residenten die jährliche Nicht-Residenten-Steuer (Modelo 210) auf einen fiktiven Nutzungswert, selbst wenn du nicht vermietest. Das sind überschaubare Beträge; wir gehen sie mit dir vor dem Kauf realistisch durch, statt sie zu verschweigen.
Kaufnebenkosten & Steuern — häufige Fragen
Mit wie viel Kaufnebenkosten muss ich an der Costa Blanca zusätzlich zum Kaufpreis rechnen – stimmt die Faustregel von 10 bis 13 Prozent?
Ja, 10–13 % obendrauf ist realistisch, wobei der Kauf einer Bestandsimmobilie seit dem 01.06.2026 etwas günstiger geworden ist: Die Comunidad Valenciana hat die Grunderwerbsteuer ITP von vorher 10 % auf jetzt 9 % gesenkt (über 1 Mio. € Kaufpreis: 11 %), dazu kommen rund 1–1,5 % für Notar, Grundbuch und deinen eigenen Anwalt – macht für Bestand grob 10–11 %. Beim Neubau zahlst du statt ITP 10 % IVA (Mehrwertsteuer) plus die zeitgleich von 1,5 % auf 1,4 % gesenkte Stempelsteuer AJD, in Summe also eher 12–13 %. Kalkuliere ehrlich mit dem oberen Rand: Bemessungsgrundlage ist bei Bestand der amtliche „valor de referencia“, der auch über deinem Kaufpreis liegen kann, und die Maklerprovision zahlt in Spanien üblicherweise der Verkäufer – ist aber in den Preis eingerechnet.
Neubau oder Bestandsimmobilie in der Region Valencia – welche Steuern fallen jeweils an (10 % IVA + AJD beim Neubau gegen ITP beim Bestand) und was ist unterm Strich günstiger?
Beim Neubau (Kauf direkt vom Bauträger) zahlst du 10 % IVA (Mehrwertsteuer) plus die Beurkundungssteuer AJD – die liegt in der Comunidad Valenciana seit dem 01.06.2026 bei 1,4 % (vorher 1,5 %), zusammen also rund 11,4 %. Beim Bestandskauf (Wiederverkauf/gebraucht) fällt statt IVA und AJD nur die Grunderwerbsteuer ITP an, die zum selben Stichtag von 10 % auf 9 % gesenkt wurde (bei Kaufpreis über 1 Mio. € bleiben es 11 %) – ein AJD kommt hier nicht zusätzlich dazu. Unterm Strich ist die Bestandsimmobilie steuerlich klar günstiger: 9 % gegen 11,4 %, also gut 2,4 Prozentpunkte weniger, was bei 300.000 € schon rund 7.000 € Unterschied macht. Achtung bei der Bemessungsgrundlage: die ITP wird auf den höheren Wert aus Kaufpreis und amtlichem valor de referencia berechnet, die IVA dagegen nur auf den tatsächlichen Kaufpreis.
Wie hoch ist die Grunderwerbsteuer (ITP) 2026 in der Comunidad Valenciana beim Kauf einer gebrauchten Immobilie – stimmt es, dass sie zum 01.06.2026 von 10 % auf 9 % gesenkt wurde?
Ja, das stimmt: Beim Kauf einer gebrauchten Immobilie (Bestand) in der Comunidad Valenciana zahlst du seit dem 01.06.2026 nur noch 9 % ITP statt vorher 10 % – gesenkt durch die Ley 5/2025 (Region Costa Blanca inklusive). Für den Teil über 1 Mio. € bleibt es bei 11 %; zeitgleich fiel auch die AJD (Beurkundungssteuer) von 1,5 % auf 1,4 %. Entscheidend ist das Datum der notariellen Beurkundung (escritura) – nicht die Reservierung oder der Vorvertrag; wird also erst ab dem 01.06.2026 unterschrieben, gilt der günstigere Satz. Wichtig: Das betrifft nur Bestandsimmobilien – Neubau läuft weiter über 10 % IVA plus 1,4 % AJD, nicht über die ITP.
Gilt für Immobilien über 1 Million Euro in der Region Valencia ein höherer ITP-Satz von 11 Prozent?
Ja. Kaufst du in der Comunidad Valenciana (Costa Blanca) eine Bestandsimmobilie mit einem Wert über 1.000.000 €, zahlst du 11 Prozent Grunderwerbsteuer (ITP) statt der regulären 9 Prozent. Wichtig zur Einordnung: Der 11-Prozent-Satz ist nicht neu, er gilt für Millionen-Immobilien schon seit dem 1. Januar 2023. Die Reform vom 1. Juni 2026 (Ley 5/2025) hat nur den allgemeinen Satz von 10 auf 9 Prozent gesenkt (für Objekte unter 1 Mio.) – der 11-Prozent-Tarif darüber blieb unangetastet. Achtung beim Schwellenwert: Bemessungsgrundlage ist der amtliche „valor de referencia“, nicht dein Kaufpreis – liegt dieser Referenzwert über einer Million, greifen die 11 Prozent, selbst wenn du effektiv weniger bezahlst.
Warum berechnet das Finanzamt in Spanien die Kaufsteuer nach dem „valor de referencia“ statt nach meinem Kaufpreis – muss ich nachzahlen, wenn er höher ist, und kann ich mich dagegen wehren?
Weil seit dem 1. Januar 2022 gesetzlich der amtliche „valor de referencia“ des Katasters die Mindest-Bemessungsgrundlage für ITP (Bestand) und AJD (Neubau) ist – versteuert wird immer der höhere der beiden Werte, also Referenzwert oder Kaufpreis. Vorher galt schlicht dein beurkundeter Kaufpreis, und das Finanzamt musste dir eine zu niedrige Bewertung erst per Einzelprüfung („comprobación de valores“) nachweisen; heute ist die Beweislast umgedreht: Liegt der Referenzwert über deinem Kaufpreis, zahlst du erst mal Steuer auf den höheren Referenzwert (an der Costa Blanca ITP 9 % bzw. AJD 1,4 % seit 01.06.2026). Wehren kannst du dich, aber nur nachträglich und mit Aufwand – entweder du zahlst nach Referenzwert und beantragst danach Berichtigung plus Rückerstattung („rectificación de autoliquidación“), oder du deklarierst gleich deinen echten Kaufpreis und legst gegen den folgenden Nachforderungsbescheid Einspruch ein. In beiden Fällen musst du selbst beweisen, dass der Referenzwert zu hoch ist – realistisch nur mit einem unabhängigen Sachverständigen-Gutachten (tasación); prüf den Wert deshalb am besten vorab kostenlos auf sedecatastro.gob.es, bevor du unterschreibst.
Wer zahlt in Spanien die Maklerprovision – Käufer oder Verkäufer – und ist sie schon im Kaufpreis eingerechnet?
In Spanien zahlt formal der Verkäufer die Maklerprovision, denn er beauftragt den Makler – anders als in Deutschland, wo oft geteilt wird. Die Provision liegt an der Costa Blanca meist bei 3–6 % des Kaufpreises plus 21 % IVA und wird beim Notartermin direkt vom Verkaufserlös abgezogen. Für dich als Käufer heißt das: Du überweist keine separate Provision, aber sie steckt fast immer schon im geforderten Kaufpreis drin – der Verkäufer kalkuliert sie mit ein, du zahlst sie also indirekt mit. Nur wenn du einen eigenen Käufermakler (buyer's agent) beauftragst, kommt dessen Honorar zusätzlich auf dich zu.
Lohnt sich ein eigener spanischer Anwalt (rund 1 %) beim Immobilienkauf, oder reicht der Notar wie in Deutschland – und was kosten Notar und Grundbucheintragung?
Wichtig zu verstehen: Der spanische Notar (notario) ist nur unparteiischer Beurkunder – er prüft weder die Lastenfreiheit noch offene Schulden der Immobilie und vertritt deine Interessen nicht, anders als der deutsche Notar. Deshalb ist ein eigener, unabhängiger Anwalt (abogado, rund 1 % des Kaufpreises) für Nicht-Residenten praktisch unverzichtbar, auch wenn er gesetzlich nicht Pflicht ist – er macht genau die Prüfung, die der Notar in Spanien eben nicht übernimmt. Bei 300.000 € sind das also rund 3.000 €; ehrlicherweise arbeiten viele Kanzleien aber mit einem Mindesthonorar ab etwa 1.000 €, sodass der Prozentsatz bei günstigen Objekten faktisch höher liegt. Der Notar selbst kostet grob 0,3–0,5 % (Gebührenordnung „arancel notarial“, nicht verhandelbar, oft 600–1.000 €), die Grundbucheintragung (Registro de la Propiedad) noch einmal etwa 0,1–0,3 % bzw. rund 400–1.000 €. Faustregel Costa Blanca: für Notar, Grundbuch und Anwalt zusammen etwa 2–2,5 % einplanen – der Anwalt ist hier das mit Abstand am ehesten lohnende 1 %.
Welche Zusatzkosten entstehen bei einer Finanzierung über eine spanische Bank, und wie viel Eigenkapital brauche ich als Nicht-Resident (nur 60–70 % Beleihung)?
Als Nicht-Resident finanziert dir eine spanische Bank in der Regel nur 60–70 % des Kaufpreises (bzw. des niedrigeren Schätzwerts) — du brauchst also 30–40 % Eigenkapital, und weil die Bank die Kaufnebenkosten von rund 12–14 % nicht mitfinanziert, musst du realistisch 40–50 % des Kaufpreises flüssig haben. An zusätzlichen Finanzierungskosten trägst du seit der Reform der spanischen Hypothekengesetzgebung (Steuer AJD auf die Hypothek ab November 2018, übrige Kosten ab Juni 2019) nur noch die Bewertung/tasación (ca. 300–600 €) sowie eine oft verhandelbare Bereitstellungsgebühr (comisión de apertura, meist 0–1 % der Darlehenssumme); dazu kommen praktisch immer an die Bank gekoppelte Versicherungen (Wohngebäude, teils Leben). Vorher zahlte der Käufer die komplette Hypothekensteuer AJD, Notar, Grundbuch und Gestoría selbst — heute übernimmt die Bank all das per Gesetz, sodass die Finanzierung selbst deutlich günstiger geworden ist. Wichtig: Die AJD auf die Hypothek (Bank-Sache) ist nicht die AJD auf den Kauf — die zahlst du beim Neubau weiterhin selbst (Comunidad Valenciana 1,4 % seit 01.06.2026, vorher 1,5 %).
Welche laufenden jährlichen Kosten habe ich für eine Wohnung an der Costa Blanca – IBI (Grundsteuer), Comunidad und Müllgebühr – und wie hoch sind die?
Auf drei Posten musst du dich als Eigentümer an der Costa Blanca jährlich einstellen – unabhängig davon, ob du Resident bist oder nicht. Die Grundsteuer IBI (Impuesto sobre Bienes Inmuebles) berechnet die Gemeinde als 0,4 bis 1,1 % des Katasterwerts (valor catastral, meist deutlich unter dem Kaufpreis); für eine normale Wohnung landest du damit real bei rund 200 bis 800 € im Jahr. Dazu kommt die Comunidad, also die monatlichen Hausgeldbeiträge deiner Wohnanlage für Pool, Garten, Aufzug und Gemeinschaftsflächen – je nach Ausstattung etwa 50 bis 300 € pro Monat (600 bis 3.600 €/Jahr). Der dritte Posten, die Müllgebühr (tasa de basura), lag früher oft nur bei 50 bis 100 € und war teils in anderen Abgaben versteckt; durch das spanische Abfallgesetz Ley 7/2022 muss aber seit April 2025 jede Gemeinde eine eigene, kostendeckende Müllgebühr erheben, die je Bescheid mindestens um 50 % gestiegen ist (Beispiel Rojales: von 50,93 € auf 82,34 €), sodass du hier jetzt meist mit rund 80 bis 200 € pro Jahr rechnen musst.
Muss ich als Nicht-Resident jedes Jahr die Modelo-210-Steuer auf ein fiktives Eigennutzungs-Einkommen zahlen, obwohl ich die Immobilie gar nicht vermiete?
Ja. Sobald du als Nicht-Resident im Grundbuch stehst, kassiert Spanien jedes Jahr die Nicht-Residentensteuer (IRNR) auf ein fiktives Eigennutzungs-Einkommen (renta imputada) – komplett unabhängig davon, ob du vermietest oder die Wohnung nur selbst nutzt oder leer stehen lässt. Bemessungsgrundlage sind 1,1 % des Katasterwerts (valor catastral, steht auf deinem IBI-Bescheid), falls dieser in den letzten zehn Jahren aktualisiert wurde, sonst 2 %. Darauf zahlst du als Deutscher oder Österreicher (EU) 19 %, als Schweizer (Nicht-EU/EWR) dagegen 24 %. Konkret: Katasterwert 150.000 € × 1,1 % = 1.650 € fiktives Einkommen × 19 % = 313,50 € pro Jahr – das Modelo 210 dafür musst du bis zum 31. Dezember des Folgejahres selbst einreichen, von allein erinnert dich das Finanzamt nicht.
Welche versteckten oder überraschenden Kosten und Steuerfallen gibt es beim Immobilienkauf an der Costa Blanca, die im Kaufpreis nicht auftauchen?
Rechne mit rund 10–14 % Nebenkosten obendrauf, die nirgends im Kaufpreis stehen: beim Bestand die Grunderwerbsteuer ITP (Comunidad Valenciana seit 01.06.2026 gesenkt von 10 % auf 9 %, über 1 Mio. € weiterhin 11 %), beim Neubau 10 % IVA plus die Beurkundungssteuer AJD (seit 01.06.2026 von 1,5 % auf 1,4 % gesenkt), dazu Notar, Grundbuch, Anwalt (~1 %) und die gemeindliche Plusvalía. Die böse Überraschung: Bemessungsgrundlage der Steuer ist nicht dein Kaufpreis, sondern der amtliche „valor de referencia“ – liegt der höher als der Preis, zahlst du Steuer auf den höheren Wert (und riskierst eine Nachforderung). Und die größte Falle kommt erst beim Wiederverkauf: Anders als in Deutschland gibt es in Spanien keine 10-Jahres-Spekulationsfrist – als Nicht-Resident zahlst du auf jeden Gewinn 19 % Steuer, egal wie lange du die Immobilie hattest, und der Käufer behält beim Notar automatisch 3 % vom Verkaufspreis als Steuervorauszahlung (retención) für das Finanzamt ein, plus erneut Plusvalía.
Hafte ich als Käufer für offene Schulden des Vorbesitzers bei Hausgeld/Gemeinschaft (Comunidad) und rückständiger IBI-Grundsteuer?
Ja – in Spanien haften diese Schulden an der Immobilie, nicht an der Person, du kaufst sie also mit. Beim Hausgeld haftest du gegenüber der Eigentümergemeinschaft (Comunidad) für die Rückstände des laufenden plus der drei vorangegangenen Jahre (Art. 9.1.e Ley de Propiedad Horizontal); bei der IBI-Grundsteuer haftet die Immobilie über die sogenannte „afección real“, das Rathaus kann sich direkt an dich als neuen Eigentümer halten (laufendes und Vorjahr sofort, ältere Jahre bis zu vier Jahre zurück). Eine Schuldenfreiheits-Zusicherung des Verkäufers im Kaufvertrag schützt dich nicht vor der Gemeinschaft oder dem Rathaus – sie gibt dir nur einen Regressanspruch gegen den (oft verschwundenen) Verkäufer. Deshalb Pflicht vor dem Notartermin: das Comunidad-Zeugnis „certificado de deudas / estar al corriente“ und den letzten IBI-Beleg vorlegen lassen und offene Beträge direkt vom Kaufpreis einbehalten.
Stimmt es, dass es beim Wiederverkauf in Spanien keine 10-Jahres-Spekulationsfrist wie in Deutschland gibt und ich immer Gewinnsteuer zahle?
Ja, das stimmt. Anders als in Deutschland, wo dein privater Immobilienverkauf nach 10 Jahren Haltedauer komplett steuerfrei ist, kennt Spanien keine solche Spekulationsfrist: Der Gewinn (Verkaufspreis minus Kaufpreis plus nachweisbare Nebenkosten und Investitionen) ist immer steuerpflichtig, egal ob du 2 oder 30 Jahre gehalten hast. Als Nicht-Resident zahlst du darauf pauschal 19 % Gewinnsteuer (IRNR). Praktisch behält der Käufer beim Notartermin 3 % vom Kaufpreis ein (retención, Modelo 211) und führt sie ans Finanzamt ab; du erklärst den echten Gewinn dann innerhalb von 4 Monaten per Modelo 210 und bekommst zu viel Einbehaltenes zurück, falls die 3 % höher waren als deine tatsächliche 19-%-Steuer.
Wie viel Gewinnsteuer zahle ich als Nicht-Resident beim Verkauf meiner spanischen Immobilie – 19 % als EU-Bürger oder 24 % als Schweizer?
Aufgepasst, hier wird oft etwas verwechselt: Auf den Verkaufsgewinn (Differenz aus Verkaufs- und Kaufpreis inklusive Nebenkosten) zahlst du als Nicht-Resident einheitlich 19 % – egal ob du aus Deutschland, Österreich oder der Schweiz kommst. Die berüchtigten 24 % gelten nicht für den Verkauf, sondern für laufende Mieteinnahmen von Nicht-EU-Bürgern (etwa Schweizern), die ihre Einnahmen brutto ohne Kostenabzug versteuern müssen, während EU-Bürger dort 19 % nach Abzug der Kosten zahlen. Beim Verkauf behält der Käufer außerdem 3 % vom Kaufpreis direkt ein (retención, Modelo 211) und führt sie ans Finanzamt ab – das ist eine Vorauszahlung, die du über die Steuererklärung (Modelo 210, Frist 4 Monate ab Notartermin) mit deiner echten 19-%-Schuld verrechnest und dir bei Überzahlung oder Verlust zurückholen kannst. Für die Schweiz greift zusätzlich das Doppelbesteuerungsabkommen (seit 2013 in Kraft): Der Immobiliengewinn wird in Spanien besteuert, aber eben mit denselben 19 %.
Was ist der 3-%-Einbehalt (retención) beim Verkauf durch einen Nicht-Residenten – und wie und wann bekomme ich das Geld zurück, auch bei Verlust?
Wenn du als Nicht-Resident deine spanische Immobilie verkaufst, behält der Käufer 3 % des Kaufpreises ein und führt sie per Modelo 211 (Frist: 1 Monat) direkt ans Finanzamt ab – du bekommst also nur 97 % ausgezahlt. Das ist kein zusätzlicher Verlust, sondern eine Anzahlung auf deine 19-%-Gewinnsteuer als Nicht-Resident: Liegt deine tatsächliche Steuer unter diesen 3 % oder verkaufst du sogar mit Verlust, bekommst du die Differenz bzw. bei Verlust die kompletten 3 % zurück. Dafür musst du selbst innerhalb von 4 Monaten nach dem Notartermin die Steuererklärung Modelo 210 einreichen und die Erstattung beantragen (mit Kaufvertrag, Kostennachweisen und Bankverbindung). Die Auszahlung dauert in der Praxis meist 6 bis 12 Monate – ohne fristgerechtes Modelo 210 gibt es gar nichts zurück, das Geld verfällt also nicht automatisch zu deinen Gunsten.
Wer zahlt beim Verkauf die Plusvalía municipal – Käufer oder Verkäufer – und hafte ich als Käufer, wenn der ausländische Verkäufer sie nicht zahlt?
Die Plusvalía municipal (kommunale Wertzuwachssteuer auf den Bodenwert) zahlt beim normalen Verkauf immer der Verkäufer, fällig binnen 30 Tagen nach der notariellen Beurkundung. Aber Achtung, wenn der Verkäufer Nicht-Resident in Spanien ist: Dann wirst du als Käufer per Gesetz zum „sustituto del contribuyente“ (Ersatz-Steuerschuldner) und haftest ersatzweise – zahlt der Verkäufer nicht, klebt die Schuld an der Immobilie und das Rathaus kann sich direkt an dich halten. Deshalb ist gängige Praxis (und der einzig sichere Weg), den geschätzten Plusvalía-Betrag beim Notartermin vom Kaufpreis einzubehalten und selbst ans Rathaus abzuführen, statt dem ausländischen Verkäufer zu vertrauen.
Muss ich den Verkaufsgewinn aus Spanien zusätzlich in Deutschland versteuern, oder verhindert das Doppelbesteuerungsabkommen die doppelte Steuer?
Doppelt gezahlt wird nicht – aber Achtung, das DBA Deutschland-Spanien arbeitet beim Verkaufsgewinn mit der Anrechnungsmethode (Art. 13 + Art. 22 DBA), nicht mit Freistellung: Spanien besteuert den Gewinn als Nicht-Resident immer mit 19 % (samt 3-%-Einbehalt beim Notar), und Deutschland darf denselben Gewinn ebenfalls besteuern, rechnet dir die in Spanien gezahlte Steuer aber an. Der Clou liegt in der deutschen 10-Jahres-Spekulationsfrist, die Spanien nicht kennt: Hast du länger als 10 Jahre gehalten, ist der Gewinn in Deutschland komplett steuerfrei – dann bleiben unterm Strich nur die spanischen 19 %. Verkaufst du dagegen innerhalb von 10 Jahren, greift die deutsche Steuer zusätzlich, wobei die spanischen 19 % angerechnet werden und du in Deutschland höchstens noch die Differenz zum (meist höheren) persönlichen Satz nachzahlst.
Konkrete Zahlen für deine Wohnung?
Sag mir, welche Anlage dich interessiert — ich rechne dir die Nebenkosten realistisch durch, ohne Schönfärberei.